The meeting of the Synodal Committee ended last22 November 2025 in Fulda with the unanimous adoption of the statutes of the future Synodal Conference of the Catholic Church in Germany.
The next steps
The next steps are for the statutes to be approved by the plenary assembly of the German Bishops’ Conference and the plenary assembly of the ZdK. They will then be submitted to the relevant dicastery in the Vatican for the granting of a ‘Recognitio ad experimentum’.
The content
In addition to the fundamental decision to consult and make decisions together in order to fulfil the Church’s mission, the key points of the statutes include the composition of the future Synodal Conference: it will consist of the 27 diocesan bishops, the same number of members of the ZdK and a further 27 members to be elected by the Synodal Assembly. The Synodal Conference brings together believers of different vocations. Together they express the diversity of the people of God in the Church in Germany. The Synodal Conference continuously promotes the work of the Church in Germany in the service of evangelisation. The German Conference of Superiors of Religious Orders and the Advisory Board of Victims of Sexual Abuse in the Church will each send two members to the Synodal Conference. Further details are to be regulated by rules of procedure, the key points of which were discussed in the committee.
Hereby the German Version of the Statutes
Satzung der
Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland
einstimmig angenommen vom Synodalen Ausschuss am 22. November 2025 in Fulda
Präambel
Im Vertrauen auf die Kraft des Heiligen Geistes setzt die katholische Kirche in Deutschland ihren Weg der Umkehr und Erneuerung für die Sendung mitten unter den Menschen fort. In Gemein-schaft mit dem Papst und der ganzen katholischen Kirche hört sie auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift, führt die lebendige Tradition der Kirche weiter und deutet die Zeichen der Zeit im Licht des Evangeliums. Sie nimmt die Impulse der XVI. Generalversammlung der Bischofssy-node „Für eine synodale Kirche. Gemeinschaft – Teilhabe – Sendung“ (2021-2024) dankbar auf und geht in ihrem Licht mit neuer Hoffnung und in neuen Formen den Synodalen Weg weiter, den sie 2019 begonnen hat.
Die Kirche in Deutschland lernt aus den bitteren Erkenntnissen der Betroffenen sexualisierter Gewalt und bekämpft Missbrauch in allen Formen. Als Ausdruck „der Sorge der Kirche für die Armen und mit den Armen“ (Papst Leo XIV., Dilexi te 3) gibt sie den Marginalisierten eine Stimme. Sie schafft neue Möglichkeiten der qualifizierten Beteiligung der Getauften an Bera-tungen und Beschlüssen in ihren je spezifischen Verantwortungen. In ökumenischer Verbunden-heit stärkt sie die Verkündigung des Evangeliums in unserer Zeit.
Um diesem Auftrag einer missionarisch-synodalen Umkehr und Erneuerung der katholischen Kir-che in Deutschland zu dienen, wird die Synodalkonferenz in gemeinsamer Trägerschaft der Deut-schen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) eingerichtet. Die Synodalkonferenz nimmt ihre Arbeit in Fortführung der Anliegen des Synodalen Weges und auf der Grundlage des Abschlussdokuments der Bischofssynode zur Synodalität auf. Sie führt in synodalen Beratungen durch geistliche Unterscheidung zu gemeinsamen Entscheidungen. Sie trägt dazu bei, dass qualifizierte Partizipation im gesamten Leben der Kirche verwirklicht wird. In all dem dient die Synodalkonferenz der Sendung der Kirche, allen Menschen die Frohe Bot-schaft zu verkünden.
Art. 1 Synodalkonferenz
Zur Stärkung der Synodalität und in Rezeption der Bischofssynode (insb. Nr. 127), deren Ab-schlussdokument Teil des ordentlichen Lehramtes ist, sowie des Auftrages des Generalsekreta-riats der Synode in seinem Schreiben vom 15. März 2025 an die Vorsitzenden der Bischofskonfe-renzen besteht in der katholischen Kirche in Deutschland die Synodalkonferenz als synodales Gremium, in dem Bischöfe und weitere Gläubige gemäß ihrer gemeinsamen Taufwürde und je
eigenen Berufung gemeinsam beraten und Beschlüsse fassen, um so dem Sendungsauftrag der Kirche gerecht zu werden. Sie achtet die verfassungsgemäße Ordnung der Kirche und wahrt die Rechte der Diözesanbischöfe und der Deutschen Bischofskonferenz sowie der diözesanen Ver-fahren und Gremien.
Art. 2 Aufgaben der Synodalkonferenz
- Die Synodalkonferenz hat folgende Aufgaben:
- Sie nimmt Stellung zu wesentlichen Entwicklungen in Staat, Gesellschaft und Kirche in Deutschland als Teil der weltkirchlichen Gemeinschaft.
- Sie berät und fasst Beschlüsse im Sinne „synodaler Entscheidungsprozesse“ (vgl. Ab-schlussdokument der Bischofssynode, Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung.
- Sie fördert stetig das Handeln der Kirche in Deutschland im Dienst der Evangelisierung und schlägt Maßnahmen zur Sendung der Gemeinschaft der Gläubigen vor.
- Sie fasst Beschlüsse über Schwerpunktsetzungen insbesondere in strategischen Planungs-prozessen und im Haushalt des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) und überprüft deren Umsetzung. Auf der Grundlage eines Berichts der Bischöflichen Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz und der Sachbereiche des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) sowie eines Finanzberichts und des Haushaltsplans des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) berät sie über die Finanz- und Haushaltsangelegenheiten der katholischen Kirche in Deutschland, die nicht auf diözesaner Ebene entschieden wer-den.
- Sie richtet einen Finanzausschuss ein; sie wählt dessen Mitglieder. Der Finanzausschuss bereitet die Beratungen der Synodalkonferenz über Finanz- und Haushaltsangelegenhei-ten vor. Die Synodalkonferenz stellt sicher, dass weitere Gläubige sobald als möglich in entscheidungserheblicher Weise und dauerhaft an den Entscheidungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in Haushaltsfragen mitwirken. Der Ausschuss arbeitet eng mit dem Verbandsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in geeigneten Verfahren sowie durch eine enge personelle Verflechtung zusammen. Die Zusammenset-zung des Finanzausschusses gewährleistet eine entscheidungserhebliche Beteiligung wei-terer Gläubigen. Das Nähere regelt eine von der Synodalkonferenz zu verabschiedenden Finanzordnung, die in Zusammenarbeit mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) erarbeitet wird.
- Die Synodalkonferenz schlägt fachlich geeignete Personen vor, die in den Bischöflichen Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz, im Verbandsrat des Verbandes der Diö-zesen Deutschlands (VDD) sowie in den Sachbereichen des Zentralkomitees der deut-schen Katholiken (ZdK) auf geeignete Weise entscheidungserheblich mitwirken.
- Um Transparenz zu gewährleisten, erstattet die Synodalkonferenz regelmäßig öffentlich Bericht über ihre Entscheidungen, evaluiert deren Umsetzung (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 95ff) und legt so Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
- Sie wählt ein Mitglied in das Präsidium der Synodalkonferenz.
- Die Synodalkonferenz nutzt und erprobt Formen der Beteiligung von Gläubigen insbesondere zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen.
- Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung im Sinne des Abschlussdokument der Bischofssynode (vgl. Nr. 1271) einberufen.
- Im Rahmen ihres Mandats befasst sich die Synodalkonferenz mit den Themen, die ihr von der Deutschen Bischofskonferenz oder dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) zu-gewiesen werden. Sie kann selbst Themen aufgreifen und sich damit befassen.
- Die Synodalkonferenz trägt dazu bei, synodale Strukturen und eine synodale Kultur in allen kirchlichen Bereichen zu stärken. Sie nimmt synodale Entwicklungen und Themen insbeson-dere in den diözesanen synodalen Gremien wahr und sucht nach Möglichkeiten, Initiativen zu vernetzen und bei Bedarf zu unterstützen. Dazu tauscht sie sich auch mit synodalen Gre-mien anderer Länder aus.
Art. 3 Zusammensetzung der Synodalkonferenz
- In der Synodalkonferenz kommen Gläubige unterschiedlicher Berufung zusammen. Gemein-sam bringen sie die Vielfalt des Volkes Gottes der Kirche in Deutschland zum Ausdruck (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode, Nr. 127).
Das Recht auf Mitgliedschaft in der Synodalkonferenz haben:
- die Mitglieder des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz,
- ebenso viele vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählte Gläubige, die Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind,
- ebenso viele weitere Gläubige.
- Die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK) und der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bi-schofskonferenz haben das Recht, je zwei Personen in die Synodalkonferenz zu entsenden. Diese gehören zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung genannten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung werden von der Synodalkon-ferenz nach Maßgabe der in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegten Kriterien gewählt.
- Bei den Entsendungen und Wahlen sind Geschlechter- und Generationengerechtigkeit anzu-streben.
- Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Satzung genannten Mitglieder der Synodalkonfe-renz werden für eine Amtszeit von vier Jahren entsandt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1) oder vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und der Synodalkonferenz (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) gewählt. Wiederentsendung und Wiederwahl sind möglich. Die Mit-glieder der sechsten Synodalversammlung wählen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Sat-zung genannten Mitglieder der ersten Synodalkonferenz.
- Ständige Gäste der Synodalkonferenz sind der Apostolische Nuntius in Deutschland und der Apostolische Exarch für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien. Weitere Gäste insbesondere aus der Ökumene und der Weltkirche können ein-geladen werden. Die Generalsekretärin / der Generalsekretär der Deutschen Bischofskonfe-renz und die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) sowie die Leiterin / der Leiter des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin sind ständige Gäste der Synodalkonferenz.
Art. 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Synodalkonferenz haben jeweils das gleiche Stimmrecht. Sie sind in der Aus-übung ihrer Rechte an keine Weisungen gebunden.
Art. 5 Präsidium der Synodalkonferenz
- Das Präsidium der Synodalkonferenz bereitet die Sitzungen vor und leitet diese. Es vertritt die Synodalkonferenz nach außen.
- Dem Präsidium gehören an:
- der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz,
- die Präsidentin / der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK),
- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied.
- In der Zusammensetzung des Präsidiums sind Geschlechter- und Generationengerechtigkeit anzustreben.
Art. 6 Beschlussfassung der Synodalkonferenz
- Die Synodalkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe-send sind.
- Für Abstimmungen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich nicht aus der Satzung oder der Geschäfts- und Wahlordnung etwas anderes ergibt.
- Für Schlussabstimmungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Schlussabstimmung stellt das abschließende Ergebnis der Beratungen fest. Schlussabstim-mungen können auch für einzelne Dokumentenabschnitte mit einfacher Mehrheit beantragt werden.
- In der Synodalkonferenz findet eine Vertagung der Schlussabstimmung und Weiterberatung des Beratungsgegenstandes auf Antrag von einem Drittel
- der anwesenden Mitglieder der Synodalkonferenz oder
- der anwesenden Mitglieder des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz oder
- der anwesenden vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählten Mitglie-der oder
- der anwesenden von der Synodalkonferenz gewählten Mitglieder oder
- der anwesenden weiblichen und nichtbinären Mitglieder statt.
In diesem Fall wird der Beratungsgegenstand überarbeitet und in der überarbeiteten Fassung der Synodalkonferenz erneut vorgelegt. Der Antrag auf Vertagung der Schlussabstimmung kann nur einmal gestellt werden.
- In der Synodalkonferenz zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung.
Art. 7 Umsetzung der Beschlüsse
Die Adressaten der Beschlüsse der Synodalkonferenz sind nach eigenem Ermessen nach ihren eigenen Verfahren und nach Maßgabe ihrer eigenen Gremien für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich. Falls sie einem Beschluss nicht folgen können, legen sie dies unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes dem Präsidium der Synodalkonferenz begründet dar. Teil der Rechenschaftslegung ist die Darstellung des Partizipationsprozesses.
Art. 8 Geschäftsordnung und Wahlordnung
Die Synodalkonferenz regelt die Einzelheiten der Verfahren, Abstimmungsmodalitäten und Wah-len in einer Geschäfts- und Wahlordnung. Diese darf den Bestimmungen der Satzung nicht wi-dersprechen und ist im Sinne dieser auszulegen.
Art. 9 Geistliche Begleitung
Die Synodalkonferenz wird geistlich begleitet.
Art. 10 Geschäftsführung der Synodalkonferenz
Die Synodalkonferenz wird durch eine gemeinsam von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) getragene Geschäftsführung unterstützt.
Art. 11 Evaluation und Änderungen der Satzung
- Diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung werden im Lichte der Arbeit der Syno-dalkonferenz regelmäßig evaluiert.
- Die Synodalkonferenz kann diese Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der Deutschen Bischofs-konferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Nach frühzeitiger Infor-mation und Beratung mit dem zuständigen Dikasterium wird die Satzungsänderung diesem zur Erteilung einer Recognitio vorgelegt.
Art. 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie nach Beschluss durch den Synodalen Aus-schuss von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) angenommen worden ist. Sie wird der Synodalversammlung des Synodalen Wegs sowie dem zuständigen Dikasterium zur Erteilung einer Recognitio ad experimentum vorgelegt.
Note
1 „Nr. 127: In den kirchlichen Versammlungen (auf regionaler, nationaler und kontinentaler Ebene) nehmen die Mitglieder, die die Vielfalt des Gottesvolkes (einschließlich der Bischöfe) zum Ausdruck bringen und repräsentie-ren, an der Unterscheidung teil, die es den Bischöfen ermöglicht, kollegial die Entscheidungen zu treffen, die ihnen aufgrund ihres Amtes zustehen. Diese Erfahrung zeigt, wie die Synodalität konkret die Beteiligung aller (des heiligen Gottesvolkes) und das Amt einiger (des Bischofskollegiums) am Entscheidungsprozess über die Sendung der Kirche ermöglicht. Wir schlagen vor, dass die Unterscheidung in einer der Vielfalt der Kontexte angemessenen Weise Räume des Zuhörens und des Dialogs mit anderen Christen und Vertretern anderer Religionen, öffentlichen Einrichtungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Gesellschaft insgesamt einschließen kann.“

